Wichtige und gebräuchliche Begriffe und Definitionen mit "V"
Laut Konsumentenschutzgesetz können Verbraucher einen Versicherungsvertrag nach drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Zu beachten ist, dass der Versicherer in diesem Fall berechtigt ist, den für eine 10-jährige Vertragsdauer gewährten Dauerrabatt anteilig zurückzufordern.
Das versicherte Risiko ist einerseits der Gegenstand des Versicherungsvertrages als versicherte Sache oder Person sowie die versicherte Gefahr bzw. das Ereignis, dessen Eintritt zur Versicherungsleistung führt (Feuer, Unfall etc.).
Bei einem Versicherungsanlageprodukt handelt es sich um ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist.
Eine Versicherungsbestätigung (VB) ist ein spezielles Dokument als Nachweis über den (gesetzlich vorgeschriebenen) Haftpflichtversicherungsvertrag.
Bei > Kfz-Haftpflichtversicherungen beginnt die vorläufige Deckung über die Mindesthaftpflichtversicherung mit Hinterlegung der VB bei der Zulassungsstelle – spätestens aber mit dem auf der VB angegebenen Deckungsbeginn.
Bei Beendigung der Leistungspflicht ist der Versicherer verpflichtet, die Verkehrsbehörde mittels einer "roten VB" zu verständigen – damit wird die Zulassung des betreffenden Kfz bescheidmäßig aufgehoben.
Versicherungsbestätigungen dienen auch zum Nachweis gesetzlich vorgeschriebener Berufs-Haftpflichtdeckungen bei Behörden, wie etwa von Versicherungsmaklern, Wirtschaftstreuhändern, Mediatoren, Sachverständigen etc.
Versicherungsmakler sind selbstständig tätige Versicherungsvermittler, die vorwiegend die Interessen ihrer Kunden vertreten.
Sie bieten eine unabhängige Beratung und suchen am Versicherungsmarkt das für den Kunden bestmögliche Angebot > Best Advice Prinzip. Darüber hinaus prüfen sie bestehende Versicherungsverträge auf Preis/Leistung, erstellen Deckungskonzepte und betreuen den Kunden auf Wunsch in allen Versicherungsangelegenheiten.
Versicherungsmakler müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, ins > Versicherungsvermittlerregister eingetragen sein und unterliegen gesetzlichen Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten.
Das Versicherungsvermittlerregister und Kreditvermittlerregister ist in das GewerbeInformationsSystem Austria (GISA) integriert und enthält alle Personen- und Unternehmensdaten der in der Versicherungs- bzw. Kreditvermittlung Tätigen.
Die Eintragung in dieses Register ist für alle Vermittler für die Ausübung des Gewerbes verpflichtend. Neben den Firmendaten, Standort und Gewerbeart sind Angaben über die Vermögensschadenhaftpflicht enthalten sowie die Information, ob Kundengelder entgegengenommen werden dürfen.
Im GISA kann man überprüfen, ob ein Vermittler tätig werden darf und über welche Gewerbeberechtigung er verfügt.
Das erste Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) entstand 1909 und galt für Deutschland, Österreich und die Schweiz. Seit 1959 gibt es die Fassung für Österreich, die bis heute mehrfach novelliert wurde.
Als "Schutzgesetz" für den Versicherungsnehmer regelt es die Rechtsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmern indem es Vorschriften und Normen für sämtliche Versicherungszweige definiert (ausgenommen davon sind See- und Rückversicherungen, nicht geregelt sind darin Einbruch- und Kaskoversicherung).
Im VersVG finden sich absolut zwingende, relative zwingende (können zugunsten des Versicherungsnehmers geändert werden) und dispositive Normen, die als vorgeschlagene Regelungen anzusehen sind.
Die weitergehenden Regelungen der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner und des Versicherungsumfangs finden sich in den > Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften.
Vinkulierung bedeutet, dass Leistungen aus einem Vertrag nur mit Zustimmung eines Dritten erfolgen dürfen und damit eine "Auszahlungssperre" (siehe > Sperrschein) verhängt wird.
Meist werden > Lebensversicherungen, > Gebäudeversicherungen oder > Kfz-Kaskoversicherungen als Sicherstellung zugunsten des Kredit- bzw. Leasinggebers vinkuliert.
Eine Vinkulierung von Lebensversicherungen gewährleistet, dass bei Zahlungsausfall der Kreditraten oder Ableben der versicherten Person die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kredites verwendet wird.
Bei einem Feuerschaden einer vinkulierten Gebäudeversicherung darf die Versicherungsleistung nur nach Zustimmung des Kreditgebers an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden, ebenso eine Kaskoleistung eines zugunsten einer Leasingfirma vinkulierten Kfz-Kaskovertrages nur nach Genehmigung des Leasinggebers.