Lehrplan zur Weiterbildung am 11.7.2019 veröffentlicht und ab 12. Juli 2019 in Kraft
§ 137b Abs. 3 und 3a GewO normieren auf der Grundlage des Art. 10 IDD eine verpflichtende laufende Fortbildung für Versicherungsmakler und deren an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten im Ausmaß von mind. 15 Stunden p.a.. Gewerbeinhaber und Personen in Leitungsorganen von Gesellschaften müssen diese Weiterbildungsverpflichtung zum Teil bei "bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen" absolvieren.
Die zuständigen Fachorganisationen der WKÖ, sohin auch der Fachverband der Versicherungsmakler, haben den gesetzlichen Auftrag, Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, um die Weiterbildungsverpflichtung zu konkretisieren. Diese Lehrpläne bedürfen der Bestätigung des Wirtschaftsministeriums.
Der vorliegende Weiterbildungslehrplan, der durch das BMDW am 10. Juli 2019 bestätigt worden ist und mit 12. Juli 2019 in Kraft tritt, enthält insb. Regelungen
und beinhaltet zusammengefasst v.a. folgende Themen:
Hinweis:
Die WK-Fachgruppen der Versicherungsmakler gelten im Sinne des Lehrplans jedenfalls als unabhängige Bildungsinstitutionen.
Fachschulungen der Fachgruppen für den Zeitraum Juli – Dezember 2019 im Überblick
Die Details zur Weiterbildungsverpflichtung und zum Lehrplan entnehmen Sie bitte der mittels Sonder-Newsletter des Fachverbandes der Versicherungsmakler am 11. Juli 2019 versendeten Mitgliederinformation sowie dem Lehrplan selbst und den Erläuterungen dazu.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auch an die gesetzliche Verpflichtung erinnern, die entsprechenden Nachweise über die Teilnahme an den Schulungen (z. B. Seminarbestätigungen) für sämtliche weiterbildungsverpflichteten Personen am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
Die Weiterbildungsverpflichtung gilt gem. § 137b i.V.m. § 376 Z. 18 Abs. 10 GewO einheitlich mit 1.1.2019 zu laufen. Nachdem der Weiterbildungslehrplan (erst) später in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, wie Schulungen zu bewerten sind, die zwischen dem 1.1.2019 und dem Inkrafttreten des Lehrplans absolviert worden sind. M.a.W.: Welche Schulungen sind in diesem Zeitraum als Weiterbildung geeignet?
Der Fachverband ist der unverbindlichen Ansicht, dass alle Schulungen, die inhaltlich den Anforderungen der Anlage 9 der GewO entsprechen, als geeignet erscheinen, da damit die Mindestanforderungen der IDD erfüllt sind. Eine schriftliche Anfrage dazu an das Wirtschaftsministerium (bereits vor einigen Monaten) ist bis dato unbeantwortet geblieben.
Die bisherige freiwillige Weiterbildung über den Fachverband wird grundsätzlich fortgeführt, allerdings werden die Kriterien hierfür an die Kriterien der verpflichteten Weiterbildung angepasst werden, damit keine Parallelstruktur zur gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung entsteht.
Für das zukünftige freiwillige Weiterbildungszertifikat des Fachverbandes wird gelten, dass die gesetzliche Weiterbildungsverpflichtung deutlich übererfüllt sein muss. Details dazu werden in Kürze bekannt gegeben werden.
Hinweis für Bildungsinstitutionen/Bildungsanbieter
Gemäß § 6 Z 2 des Weiterbildungslehrplans für Versicherungsmakler wurde das ibw – Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft, vom Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten mit der Vergabe eines Gütesiegels betraut.
Ab 1. August 2019 können sich Bildungsinstitutionen/Bildungsanbieter auf www.ibw-guetesiegel.at näher informieren und Anträge zur Erlangung des Gütesiegels einreichen.
Stand: 11.07.2019