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Wichtige und gebräuchliche Begriffe und Definitionen mit "G"

g wie

Die Gebäudeversicherung ist die Versicherung einer Immobilie (Wohn- bzw. Betriebsgebäude) meist werden mehrere Risiken (Feuer, Sturm, Leitungswasser, Glasbruch und die Gebäude- und Grundstückshaftpflicht) in einer Gebäudebündelversicherung abgedeckt.

Zur Feststellung der Versicherungssumme (Neubauwert) empfiehlt sich ein Neubauwertgutachten eines Bausachverständigen. 

Gefahrenerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss gegebenen risikorelevanten Umstände, die den Eintritt eines Schadens oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht.

Solche Umstände (gleichgültig, ob sie vom Versicherungsnehmer selbst vorgenommen wurden oder er von solchen Kenntnis erlangte) sind dem Versicherer unverzüglich zu melden.

Bei bewusster Gefahrerhöhung (z.B. Entfernung von Sicherheitseinrichtungen, Nutzung eines Eigenheimes nur noch als Ferienwohnsitz oder der Wechsel in einen gefährlicheren Beruf) ist der Versicherer im Schadensfall leistungsfrei und kann den Vertrag kündigen.

Die Generalpolizze ist eine Form der > Transportversicherung, bei der der Versicherer auf Einzel- Transportanmeldungen verzichtet und für die laufend zu versichernden Transportrisiken (je nach Versicherungssummen, Warenart, Transportwege und -mittel) in einem Rahmenvertrag im Voraus Deckung gewährt.

Zu bestimmten Terminen muss der Versicherungsnehmer alle durchgeführten Transporte gesammelt zwecks Prämienabrechnung melden.

Die Glas(bruch)versicherung deckt den Bruch von Glasscheiben (Flachgläser wie Fenster, Türen, Vitrinengläser etc.). Nicht versichert sind Hohlgläser wie Beleuchtungskörper, Vasen, Trinkgläser oder optische Gläser

Keine Entschädigung leistet der Versicherer bei Zerkratzen, Verschrammen, Absplittern oder Schäden die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst oder beim Transport entstehen. Spezialverglasungen müssen gesondert versichert werden.

Grobe Fahrlässigkeit ist ein Handeln ohne die gebotene Sorgfalt, mit der ein Schaden hätte vermieden werden können – gemessen am Verhalten eines sorgfältig handelnden Menschen – (z.B. brennende Kerzen unbeaufsichtigt lassen, sodass ein Brand entsteht).

Wird durch grobe Fahrlässigkeit ein Schaden verursacht, ist der Versicherer meist leistungsfrei. In der > Haftpflichtversicherung erhält der geschädigte Dritte allerdings auch bei fahrlässig verursachten Schäden Schadenersatz. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer allerdings beim Schädiger regressieren.

Achtung: Die Klausel "Deckung bei grober Fahrlässigkeit", die viele Versicherer anbieten, schließt Schäden, die durch Obliegenheitsverletzungen verursacht wurden aus! (wie etwa bei Einbruchdiebstahl durch nicht versperrte Eingangstüre)

Als Grundstufe bezeichnet man in der > Kfz-Haftpflichtversicherung die Stufe 9 (für Neueinsteiger).

Siehe auch > Bonus/Malussystem.

Die grüne Versicherungskarte bestätigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug, dass eine > Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes besteht.

Die Karte wird vom Versicherer ausgestellt und enthält alle Angaben über die eigene > Kfz- Haftpflichtversicherung und Adressen von Regulierungsbüros, an die sich der Geschädigte im Gastland wenden  kann. In welchen Ländern eine Grüne Karte mitzuführen ist, erfahren Sie unter www.vvo.at.

Eine "Große Grüne Karte" benötigt man unbedingt für Reisen mit dem eigenen Kraftfahrzeug in außereuropäische Länder (wie etwa Türkei) – diese ist kostenpflichtig.