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Wichtige und gebräuchliche Begriffe und Definitionen mit "F"

f wie

In der Regel sind Fahrräder in versperrten Räumen im Rahmen einer > Haushaltsversicherung (z.B. Kellerabteil oder Garage) mitversichert.

Bei besonders teuren Fahrrädern sollte die Versicherungssumme entsprechend  angehoben oder aber eine separate Fahrradversicherung (u.a. Deckung bei Diebstahl, Raub, optional auch bei mut-oder böswilliger Beschädigung und Schäden an der Elektronik durch Kurzschluss oder Überspannung) abgeschlossen werden.

Der Fahrzeugrechtsschutz/Kfz-Rechtsschutz schützt die rechtlichen Interessen des Fahrzeugeigentümers bzw. Halters bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen an den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer und bei der Verteidigung in einem Strafverfahren vor Gericht oder Verwaltungsbehörden (z.B. Führerscheinentzug). Der berechtigte Lenker sowie die Insassen sind ebenfalls versichert.

Schutz besteht in ganz Europa und in den außereuropäischen Mittelmeer-Anrainerstaaten (z.B. für Bevorschussung einer Strafkaution) Eine optionale Ergänzung ist Rechtsschutzdeckung bei Vertragsstreitigkeiten (wegen Service, Reparatur, Kauf, Leasing oder Versicherung) sowie der Lenker-Rechtsschutz (Schutz beim Lenker fremder Fahrzeuge).

Eine Feuerversicherung bietet Versicherungsschutz gegen Brand, (direkten) Blitzschlag, Explosion und Flugzeugabsturz. Mitversichert sind unvermeidliche Folgeschäden (z.B. durch Löschwasser, Rauch, Ruß) und Aufwendungen zur Schadenminimierung bzw. Abwehr.

Folgeprämie ist die nach der > Erstprämie je nach Zahlungsweise vereinbarte Prämie oder Prämienrate eines Versicherungsvertrages. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen.

Ist der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug, so muss der Versicherer "qualifiziert" mahnen, das heißt, eine Nachfrist von zwei Wochen (in der > Gebäudefeuerversicherung einen Monat) zur Bezahlung der Folgeprämie einräumen. Dabei ist auf die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung hinzuweisen. Verstreicht diese Frist ohne Zahlung, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen.

Im Schadensfall ist der Versicherer leistungsfrei, außer der Versicherungsnehmer weist nach, dass ihn am Prämienverzug kein Verschulden trifft bzw. die Prämienschuld unter 10 % der Jahresprämie (max. 60 Euro) liegt (> Bagatellgrenze).

Folgeschaden ist ein mittelbarer Schaden, der durch einen Versicherungsfall ausgelöst wird (Beispiel: Wasserschaden als Folgeschaden von Glasbruch eines Aquariums, Schaden durch Löschwasser als Folge eines Feuerschadens).

Meist sind solche Folgeschäden eingeschlossen, wenn sie die unvermeidliche Folge eines versicherten Ereignisses darstellen. In der > Haftpflichtversicherung sind > Vermögensschäden nur dann mitversichert, wenn sie als Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens entstehen.

Die fondsgebundene Lebensversicherung ist eine Form der > Lebensversicherung, bei der die Prämien in Investmentfonds angelegt werden. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Veranlagungsstrategien und einer Versicherungssumme für den Ablebensfall zu wählen.

Die Ablaufleistung hängt von der Wertentwicklung der gewählten Veranlagungsstrategie ab. Das Risiko der Veranlagung trägt der Versicherungsnehmer.

Es gibt auch Varianten mit Kapitalgarantie (für die einbezahlten Prämien). Der Vorteil gegenüber einer reinen Fondsveranlagung liegt in der KESt-Freiheit – es fällt nur 4 % Versicherungssteuer an.

Die fondsorientierte Lebensversicherung ist eine Form der > Lebensversicherung, die einerseits eine garantierte Mindestverzinsung und die Aussicht auf höhere Erträgnisse durch Veranlagung der Gewinnanteile an den Aktienmärkten bietet.

Der Führerscheinrechtsschutz ist ein Baustein aus dem > Kraftfahrzeugrechtsschutz. Gewährt wird Versicherungsdeckung für Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung nach einem Verkehrsunfall oder wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften. Keine Deckung besteht bei Bagatellstrafen, Verletzung der Hilfeleistungs- und Verständigungspflichten, Alkohol- oder Drogenmissbrauch.