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Wichtige und gebräuchliche Begriffe und Definitionen mit "A"

a wie

Betrifft Arbeitnehmer die vor dem 1.1.2003 ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben – sie erhalten eine Einmalzahlung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Recht darauf besteht bei Pensionierung, Kündigung durch den Arbeitgeber, einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses, unverschuldeter Entlassung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Der Anspruch entsteht erstmals ab dem 3. ununterbrochenem Dienstjahr und beträgt 2 Monatsbruttoentgelte inkl. anteiliger Zulagen. Ab dem 5. Dienstjahr steigt der Anspruch alle 5 Jahre und beträgt nach 25 Dienstjahren 12 Monatsentgelte.

Für Unternehmer deren Mitarbeiter in das System Abfertigung ALT fallen, ist es wichtig, rechtzeitig entsprechende Liquidität aufzubauen. Dazu eignet sich eine entsprechende > Rückdeckungsversicherung. Durch regelmäßige und langfristig planbare Beitragszahlungen sowie einer garantierten Kapitalleistung werden nicht nur die erforderlichen Abfertigungszahlungen krisensicher aufgebaut, sondern es entfällt damit auch die persönliche Haftung des Unternehmers bzw. dessen 5-jährige Nachhaftung bei Veräußerung des Unternehmens.

Dieses gesetzlich geregelte System wurde für alle Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 eingeführt und verpflichtet den Arbeitgeber zur laufenden Beitragszahlung von 1,53 % des Bruttoentgelts an eine > Mitarbeitervorsorgekasse, um die zukünftigen Abfertigungsansprüche zu sichern.

Diese Ansprüche bleiben unabhängig vom Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses bestehen. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis muss dieser die Abfertigungssumme schriftlich bei der Mitarbeitervorsorgekasse anfordern. Bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der ersten 3 Jahre verbleiben jedoch die angesparten Beiträge auf dem Abfertigungskonto.

Bei Wechsel von Arbeitgebern können die bei verschiedenen Mitarbeitervorsorgekassen angesammelten Abfertigungsbeiträge nach drei beitragsfreien Jahren zusammengeführt werden.

Bei dieser Art der > Lebensversicherung wird die vereinbarte Versicherungssumme im Todesfall der versicherten Person fällig. (keine Kapitalbildung für den Erlebensfall).

Ablebensversicherungen werden hauptsächlich als finanzielle Vorsorge für Hinterbliebene oder zur Absicherung von Finanzierungen abgeschlossen. Am Markt werden Versicherungen mit gleichbleibendem oder jährlich fallendem Todesfallschutz (> Kreditrestschuldversicherung) angeboten, oder aber als > "verbundene Lebensversicherung", in der zwei Personen in einem Vertrag geschützt sind.

Die Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Versicherungswesen dar.

Sie ergänzen und erläutern das > Versicherungsvertragsgesetz, regeln die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern sowie den Umfang des Versicherungsschutzes in den einzelnen Versicherungszweigen und werden bei Annahme der Polizze durch den Versicherungsnehmer zum Vertragsinhalt.

Jeder Versicherer kann eigene AVB gestalten.